Gemeinschaftliches Testament und Strafklausel

Eheleute und Lebenspartner i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LpartG) können privatschriftlich ein gemeinschaftliches Testament errichten, §§ 2266 ff BGB, § 10 Abs. 4 LPartG. In der Form des Ehegattentestaments ist das Gemeinschaftliche Testament seit jeher sehr beliebt. In der Regel bestimmen die Eheleute/Partner, dass sie sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzen und im Weiteren eine oder mehrere Personen zu ihrem/n Schlusserben berufen.

Dazu sind üblich geworden Strafklauseln in unterschiedlichen Formulierungen. Gängig ist z.B. folgende Klausel: Sollte eins unserer Kinder nach dein Tod des Erstversterbenden von uns seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen, soll ihm am Nachlass des Längstlebenden auch nur der Pflichtteil zustehen. Denn mit der wechselseitigen Erbeinsetzung der Eheleute/Partner sind die Kinder enterbt und können einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, § 2303 Abs. 1 BGB geltend machen. Mit der Strafklausel soll dies verhindert werden.

Eine Erbeinsetzung der Kinder ist in der isolierten Strafklausel nicht zu sehen. Das Oberlandesgericht Hamm hatte im Verfahren 15 W 486/03 Anlass diese Frage zu klären. Denn das AG Paderborn vertrat die Meinung, dass die Eheleute, die nur diese Strafklausel ohne Einsetzung ihrer Kinder aufgenommen hatten, die beiden Kinder mit der Strafklausel als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt hätten. Diese „fingierte“ Erbeinsetzung sei überdies wechselbezüglich, so dass der Längstlebende an diese „Erbeinsetzung“ gebunden sei und nach dem Tod des Erstversterbenden eine davon abweichende Verfügung nicht mehr treffen könne.

Aus unserer Sicht war die Klarstellung durch die Entscheidung des OLG Hamm überfällig aber auch notwendig, weil die vom Amtsgericht vertretene Auffassung aufgrund fehlerhafter Wiedergabe obergerichtlicher Urteile weite Verbreitung genoss.

Unabhängig davon empfehlen wir für den Regelfall eines gemeinschaftlichen Testaments zu bestimmen: Der Längstlebende soll nach dem Tod des Erstversterbenden unter Lebenden und von Todes wegen, frei verfügen dürfen.

Denn nahezu ausnahmslos treten in den Verhältnissen der Familie des Verstorbenen Veränderungen oder Umstände ein, die eine andere Verfügung als die im gemeinschaftlichen Testament getroffene wünschenswert erscheinen lassen.

Mitgeteilt von: RA, Notar, Fachanwalt für Erbrecht Heinrich Striewe, Paderborn

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